Schiffe, Strandkörbe, Ostsee in Travemünde

Satzung

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Satzung

des
Gemeinnützigen Vereins zu Travemünde e.V.
in der gültigen Fassung vom 08.03.2011
<11.03.2008, 27.02.1991, 28.02.1990, 02.07.1987, 22.04.1986>

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Gemeinnützige Verein zu Travemünde e.V., gegründet am 28. November 1848 durch Mitglieder der Liedertafel, hat seinen Sitz in Travemünde. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der/des

a) Heimatpflege und Heimatkunde
b) Kunst und Kultur
c) Jugend- und Altenhilfe
d) Naturschutzes und der Landschaftspflege

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Vortrags- und anderen kulturellen Veranstaltungen sowie die Mitherausgabe eines heimatkundlichen Periodikums.

Untergeordnet werden die vorgenannten Zwecke durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechtes verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluss. In besonderen Fällen kann der Vorstand den vorzeitigen Austritt eines Mitgliedes gestatten.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und
d) wegen unehrenhafter Handlungen

Vor der Entscheidung ist dem entsprechenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich dem Vorstand gegenüber zu rechtfertigen.

Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

Die Mitglieder haben die Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die zuständig
ist für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Wahl des Kassenprüfers
d) Festsetzung der Beiträge
e) Genehmigung des Haushaltsplanes
f) Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über Anträge
h) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid
des Vorstandes nach § 2
i) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird von dem Vorsitzenden einberufen.

Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 vom Hundert der Anwesenden beantragt wird.

Das Stimmrecht kann nur persönlich von volljährigen Personen ausgeübt werden.

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) 1-3 Beisitzern

Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Beisitzer erfolgt auf die im vorhergehenden Kalenderjahr bezogene Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von 3 Jahren.

Sie bedarf der Zustimmung der Vorsteherschaft der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit in Lübeck.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB und berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, und zwar jeder für sich.
Der jeweilige Vorsitzende muss Mitglied der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit sein.

Der Vorstand kann einen beratenden Beirat berufen.

§ 6 Das Verhältnis des Vereins zur Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit

Der Verein ist der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit angegliedert.

Der Vorsitzende gehört dem bei der Gesellschaft gebildeten Vorstandsrat der angegliederten Vereine an. Er kann nicht gleichzeitig Vorsitzender eines anderen angegliederten Vereins sein.

Die Satzung des Vereins bedarf in Ihrer jeweiligen Fassung der Genehmigung der Vorsteherschaft der Gesellschaft.

Die Vorsteherschaft der Gesellschaft oder ein von ihr bestimmter Vorsteher der Gesellschaft können vom Vorsitzenden des Vereins jederzeit Auskunft über Vereinsangelegenheiten, insbesondere das Kassen- und Rechnungswesen, verlangen. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 7 Die Haushaltsführung des Vereins

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31.Dezember.

Der Haushaltsplan des Vereins hat alle Einnahmen und Ausgaben,die für das Rechnungsjahr zu erwarten sind, nach der Zweckbestimmung und dem Ansatz getrennt auszuweisen und auszugleichen.

Der Vorstand des Vereins hat bei der Verwaltung des ihm anvertrauten Vereinsvermögens jede Sorgfalt zu vertreten. Er ist zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebaren verpflichtet.

§ 8 Schlußvorschriften

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit“ in Lübeck. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Travemünde zu verwenden.

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die Vorsteherschaft der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit in Lübeck, die nach der Annahme der Satzung durch die Mitgliederversammlung des Vereins einzuholen ist, in Kraft. Gleichzeitig verliert die bis dahin geltende Satzung ihre rechtliche Wirkung.